Generelle Informationen

Die Gemeindeverwaltung bereitet die Wahlen und Abstimmungen vor und sendet den Stimmberechtigten die Abstimmungs- resp. Wahlunterlagen zu. Falls Sie als stimmberechtigte Person bis 14 Tage vor der Abstimmung keine Unterlagen erhalten haben, melden Sie sich bitte bei uns.

Falls Sie Ihren Stimmrechtsausweis verloren haben, können Sie bis zum fünften Tag vor dem Abstimmungs- resp. Wahlwochenende bei der Gemeindeverwaltung ein Duplikat verlangen. Sie müssen das Duplikat des Stimmrechtsausweises am Schalter der Einwohnerdienste persönlich abholen und entweder den Schriftenempfangsschein oder einen Personenausweis (Identitätskarte oder Pass) mitbringen.

Die Ergebnisse werden im Anschlagkasten der Gemeinde ausgehängt und im Internet publiziert.

Abstimmungsthemen kurz und einfach erklärt - informieren Sie sich mit Hilfe von Erklärvideos.

Für kantonale Themen: www.bl.ch/abstimmungsvideos
Für eidgenössische Themen: www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/abstimmungen.html

Urne Öffnungszeiten

Samstag, 18.00 - 19.00 Uhr
Sonntag, 10.00 - 11.00 Uhr

Urnenstandort

Gemeindezentrum
Alte Landstrasse 5
4455 Zunzgen

Voraussetzungen

Jede Person, die einen gültigen Stimmausweis hat, ist zum Abstimmen berechtigt.

Brieflich abstimmen

Was ist zu beachten?
  1. Die briefliche Stimmabgabe ist zulässig, sobald die Stimmberechtigten im Besitze der Stimm- bzw. Wahlunterlagen sind. Das Antwortkuvert muss bis zur Öffnung des Wahllokals am Abstimmungs- oder Wahltag in der Gemeindeverwaltung eintreffen.
  2. Idealereweise übermitteln Sie uns die ausgefüllten Stimm- oder Wahlzettel verschlossen mittels beiliegendem Stimmkuvert "Stimm-/Wahlzettel".
  3. Bei brieflicher Abstimmung muss der Stimmrechtsausweis zwingend unterschrieben werden. Wichtig: Bei nicht unterschriebenem Stimmrechtsausweis sind Ihre Stimm- und Wahlzettel ungültig
  4. Sie können das Antwortkuvert per Post schicken (bitte frankieren), es während den Schalteröffnungszeiten auf der Gemeinde oder zu den angegebenen Öffnungszeiten des Wahllokals abgeben.

Die briefliche Stimmabgabe ist ungültig wenn:
  • ein anderes als das offizielle Antwortkuvert benützt wird
  • die Unterschrift auf dem Stimmausweis fehlt
  • das Antwortkuvert mehr als einen Stimmausweis enthält
  • das Stimmkuvert mit Kennzeichen versehen ist
  • das Abstimmungscouvert zu spät eintrifft